Bundesteilhabegesetz
Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz
 
Menschen mit Behinderung sollen in ihrem Leben mehr selbst
bestimmen können.Und sie sollen besser am Arbeits-Leben
teilhaben können.Dafür bekommen sie bessere Unterstützung. 
Jede Person mit Behinderung bekommt mit dem neuen Gesetz
genau die Unterstützung, die sie wegen ihrer Behinderung braucht.
 
Mit dem Bundes-Teilhabe-Gesetz wird man die Lebens-Situation 
von Menschen mit Behinderung verbessern.Gleichzeitig wird man
die Kosten von der Eingliederungs-Hilfe besser kontrollieren können.
 
Mehr Selbstbestimmung
Menschen mit Behinderung wollen in ihrem Leben mehr selbst
bestimmen können. Und weil alle Menschen verschieden sind, 
muss es auch unterschiedliche Unterstützungen geben.
Deshalb gibt es Veränderungen bei der Eingliederungs-Hilfe.
Menschen mit Behinderung sollen nicht nur versorgt werden.
Sie sollen besser am Leben in der Gesellschaft teilhaben können.
Dafür schaut man ganz genau, 
welche Unterstützung eine bestimmte Person mit Behinderung braucht.
 
Beim neuen Bundes-Teilhabe-Gesetz gibt es eine Trennung bei den Hilfe-Arten.
Durch die Trennung will man erreichen, dass Menschen mit Behinderung 
genau die Leistung bekommen, die sie brauchen. 
Man unterscheidet
die ganz persönliche Unterstützung, die eine bestimmte Person
wegen ihrer Behinderung braucht.Dazu sagt man Fachleistung.
Eine Fachleistung ist zum Beispiel die persönliche Assistenz.
und die Unterstützung zum Lebens-Unterhalt für hilfe-bedürftige
Personen. Das ist zum Beispiel das Geld zum Wohnen und zum Essen.
 Eine Hand hält einen Stift und fährt über ein Formblatt.
In der Eingliederungs-Hilfe schaut man immer mehr auf die ganz
persönliche Unterstützung. Durch diese Unterstützung 
können Menschen mit Behinderung ihr Leben so gestalten, wie sie es
selbst wollen.
Zum Beispiel beim Wohnen.
Sie können mit-entscheiden, ob sie alleine, oder in einer Wohn-Gemeinschaft 
oder in einer Einrichtung leben möchten Dazu sagt man Wohn-Formen.
Niemand soll in einer Wohn-Form leben müssen, die er nicht möchte.
In Zukunft unterscheidet man nicht mehr zwischen ambulanten und
stationären Wohn-Angeboten.Welche Unterstützung eine Person bekommt, 
hängt von ihrem ganz persönlichen Bedarf ab.Es wird aber immer noch 
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung geben.
 
Beim neuen Bundes-Teilhabe-Gesetz 
gibt es noch andere Verbesserungen.
 
Verbesserungen zum Einkommen und Vermögen
 
Geldscheine und Münzen.
Einkommen ist zum Beispiel der Arbeits-Lohn. Vermögen ist zum
Beispiel Geld vom Sparbuch, Lebensversicherungen oder andere
Spar-Verträge.
So ist es bisher:
Die Eingliederungs-Hilfe bezahlt die Unterstützung für eine Person
nur dann, wenn die Person wenig Einkommen hat.
Und wenn die Person weniger als 2.600 Euro Vermögen hat.
 
So ist es ab dem Jahr 2017:
Eine Person darf jeden Monat bis zu 260 Euro mehr verdienen. 
Und ihr Vermögen darf bis 25.000 Euro hoch sein.
Dann bezahlt die Eingliederungs-Hilfe weiter die Unterstützung.
 
Die Änderungen gelten bis zum Jahr 2020.
Dann gibt es ein ganz neues Verfahren, 
bei dem man diese Beträge noch weiter erhöht.
 
Es wird dann auch noch mehr 
wichtige Verbesserungen geben.
Zum Beispiel für Personen, 
die als Paar zusammen leben.
Bei diesen Personen beachtet man ab dem Jahr 2020 
nur noch das eigene Einkommen.
Das Einkommen von der Partnerin oder vom Partner 
wird nicht mehr angerechnet.
 
Es gibt auch Verbesserungen bei der Sozial-Hilfe.
Ab dem 1. April 2017 darf eine Person mehr Vermögen besitzen
als vorher.
 
Vor dem 1. April 2017 gilt:
Wenn man Sozial-Hilfe braucht, 
darf man nur ein Vermögen unter 2.600 Euro besitzen.
Wenn das Vermögen höher ist als 2.600 Euro, 
bekommt man keine Sozial-Hilfe.
 
Neu ab dem 1. April 2017 ist:
Wenn man Sozial-Hilfe braucht, 
darf man mehr Vermögen als 2.600 Euro besitzen.
Das Vermögen darf bis 5.000 Euro sein.
 
Menschen mit Behinderung 
können durch diese Verbesserungen 
mehr Dinge in ihrem Leben selbst bestimmen.
Und es wird leichter und interessanter für sie, 
dass sie eine Arbeits-Stelle 
auf dem allgemeinen Arbeits-Markt annehmen.
 
Verbesserungen für Personen, 
die in einer WfbM arbeiten:
 
WfbM ist die Abkürzung für 
Werkstatt für behinderte Menschen.
 
Personen, die in einer WfbM arbeiten und wenig Geld verdienen, 
können Grundsicherung beantragen. 
Wie hoch die Grundsicherung ist, 
kommt darauf an wie viel Geld sie verdienen.
In Zukunft berechnet man die Grundsicherung 
ein wenig anders. 
Durch die andere Berechnung 
haben Menschen mit Behinderung jeden Monat 
ungefähr 26 Euro mehr zur Verfügung.
 
Es gibt noch eine Verbesserung:
Personen, die in einer Werkstatt arbeiten, 
bekommen mehr Lohn.
Bisher hat es 26 Euro Arbeits-Förderungs-Geld gegeben.
Jetzt gibt es jeden Monat 52 Euro.
 
Bessere Teilhabe
Für die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung ist es wichtig, 
dass sie am Leben in der Gesellschaft teilhaben können.
Dazu gehört auch, 
dass sie am Arbeits-Leben teilhaben können.
Das neue Bundes-Teilhabe-Gesetz 
unterstützt diese Bereiche.
 
Teilhabe am Arbeits-Leben:
 
Es wird mehr Möglichkeiten geben, 
dass Menschen mit Behinderung eine Arbeits-Stelle bekommen.
 
Es wird außer den Werkstätten 
noch andere Anbieter geben, 
bei denen Menschen mit Behinderung arbeiten können.
Oder in denen sie sich 
auf eine feste Arbeits-Stelle vorbereiten können.
 
 Eine Frau arbeitet an einer Maschine.
Die neuen Angebote sollen besser 
auf die einzelnen Menschen eingehen.
Sie sollen sich danach richten, 
was eine Person kann und braucht.
Und es soll neue Angebote geben, 
wo und wie Menschen mit Behinderung arbeiten können.
 
Die Arbeit in den neuen Angeboten wird ähnlich sein, 
wie die Arbeit in Unternehmen.
Es ist auch möglich, 
dass die neuen Angebote 
mit Unternehmen zusammen arbeiten.
Menschen mit Behinderung 
und Menschen ohne Behinderung 
können dort gemeinsam arbeiten.
 
Das Budget für Arbeit macht es möglich, 
dass Menschen mit Behinderung 
auf dem allgemeinen Arbeits-Markt eine Stelle finden.
Budget ist ein französisches Wort.
Man spricht es so aus: Büdschee.
Ein Budget ist ein bestimmter Geld-Betrag. 
Mit dem Budget für Arbeit 
kann man zum Beispiel 
eine Unterstützung am Arbeits-Platz bezahlen.
Unternehmen, die Menschen mit Behinderung einstellen, 
bekommen viel Unterstützung.
 
Zum Beispiel:
 
Unterstützung bei den Lohn-Kosten.
Die Unterstützung kann bis 75 Prozent von den Lohn-Kosten sein.
Das heißt: 
Ein Unternehmen muss nur einen kleinen Teil 
von den Lohn-Kosten selbst bezahlen.
Anleitung und Begleitung am Arbeits-Platz werden bezahlt.
Das heißt: 
Wenn eine Person mit Behinderung am Arbeits-Platz 
eine besondere Anleitung oder Unterstützung braucht, 
bezahlt der Leistungs-Träger die Kosten dafür.
Soziale Teilhabe
 
Das neue Bundes-Teilhabe-Gesetz 
stärkt die Soziale Teilhabe.
Es gibt Veränderungen bei den verschiedenen Voraussetzungen, 
wann eine Person Unterstützung bekommt.
Es wird eine Eltern-Assistenz geben.
Durch die Eltern-Assistenz 
bekommen Eltern mit Behinderung Unterstützung 
bei der Versorgung und Betreuung von ihren Kindern. 
Die Unterstützung bekommen sie dann 
nicht mehr von verschiedenen Stellen.
Es ist nur noch eine Stelle zuständig.
 
Mitbestimmung
 
Es gibt ein Gesetz, 
in dem es um die Rechte von schwerbehinderten Personen geht.
Es heißt: Schwerbehinderten-Recht.
Das neue Bundes-Teilhabe-Gesetz 
stärkt das Schwerbehinderten-Recht.
Es verbessert die Rechte von Werkstatt-Räten 
und den Schwerbehinderten-Vertretern in den Unternehmen.
 
Die Werkstatt-Räte bekommen mehr Rechte.
In Zukunft haben die Werkstatt-Räte 
bei besonders wichtigen Themen ein Mitsprache-Recht.
Zum Beispiel, wenn es darum geht, 
wie man den Lohn berechnet.
Außerdem wird es in Zukunft Frauen-Beauftragte 
in den Werkstätten geben.
Sie sollen dafür sorgen, 
dass man Frauen in den Werkstätten nicht benachteiligt.
 
Die Schwerbehinderten-Vertretungen in Unternehmen 
bekommen auch mehr Rechte.
Sie haben in Zukunft mehr Zeit zur Verfügung, 
damit sie sich um ihre Aufgaben kümmern können.
Und sie können mehr Fortbildungen besuchen.
 
Wenn ein Unternehmen 
einer Person mit Schwerbehinderung kündigt, 
muss die Schwerbehinderten-Vertretung 
das in Zukunft wissen.
Dann kann sie die Menschen besser vertreten.
 
Leistungen wie aus einer Hand
Die Veränderungen betreffen den Bereich, 
welcher Leistungs-Träger für eine Person mit Behinderung zuständig ist.
Und man richtet ein festes Teilhabe-Plan-Verfahren ein.
 
Teilhabe-Plan-Verfahren bedeutet:
Wenn verschiedene Leistungs-Träger für eine Person zuständig sind, 
sollen sie in Zukunft besser zusammen arbeiten. 
Alle Leistungs-Träger besprechen gemeinsam, 
welche Unterstützung eine Person braucht.
Damit das gut funktionieren kann, 
gibt es einen vorgeschriebenen Ablauf.
Das ist das Teilhabe-Plan-Verfahren.
 
An das Teilhabe-Plan-Verfahren 
müssen sich alle Leistungs-Träger halten.
Wenn die Person mit Behinderung es erlaubt, 
macht man in Zukunft auch Fall-Konferenzen. 
Eine Fall-Konferenz ist eine Sitzung 
an der alle zuständigen Stellen teilnehmen.
Das sind zum Beispiel die Leistungs-Träger 
und die betroffene Person.
Dabei beschließen sie zusammen, 
wie die Unterstützung für diese Person aussehen soll.
 
In Zukunft reicht es aus, 
wenn eine Person einen einzigen Antrag stellt.
Alle wichtigen Prüfungen und Entscheidungen 
laufen dann automatisch ab.
 
In der Eingliederungs-Hilfe 
gibt es jetzt schon ein Gesamt-Plan-Verfahren.
Dieses Gesamt-Plan-Verfahren 
muss man noch etwas verbessern. 
Dann kann man es eng mit dem Teilhabe-Plan-Verfahren verbinden.
 
Man verwendet den Begriff für Behinderung in Zukunft so, 
wie in der UN-Behindertenrechts-Konvention.
UN ist die Abkürzung für Vereinte Nationen
Die UN ist ein Zusammenschluss von fast allen Ländern auf der Welt.
Die UN-Behindertenrechts-Konvention 
ist ein Vertrag von den Vereinten Nationen.
In diesem Vertrag sind die Rechte 
für Menschen mit Behinderung festgelegt.
Als Ergänzung zu diesen Veränderungen 
gibt es unabhängige Beratungs-Stellen.
Das bedeutet: 
Die Beratungs-Stellen gehören nicht zu einem Leistungs-Träger 
oder zu einer Einrichtung.
Der Bund bezahlt die Beratungs-Stellen.
Der Bund ist die Abkürzung für Bundes-Verwaltung.
 
 Zwei Frauen unterhalten sich an einem Tisch.
In den Beratungs-Stellen 
soll es auch Beratungen von Menschen mit Behinderung 
für Menschen mit Behinderung geben.
Dazu sagt man Peer–Counseling-Methode.
Das ist ein englischer Begriff 
und man spricht es so aus: Pier-Kaunseling-Methode.
Verbesserungen für Leistungs-Träger
Verschiedene Regelungen im neuen Bundes-Teilhabe-Gesetz 
haben Verbesserungen für die Leistungs-Träger.
Sie können ihre Unterstützung 
besser organisieren.
 
In Zukunft gibt es die Möglichkeit, 
dass mehrere Personen zusammen eine bestimmte Leistung bekommen.
Zum Beispiel:
Schul-Assistenzen oder Fahrdienste.
Damit können die Leistungs-Träger Geld einsparen.
Es ist aber ganz klar:
Das kann man nur dann machen, 
wenn man es den Menschen mit Behinderung zumuten kann.
Achtung:
Bei Assistenz-Leistungen in der eigenen Wohnung gilt:
Die betroffene Person muss einverstanden sein, 
wenn sie die Leistung mit anderen Personen zusammen bekommt.
Wenn sie das nicht möchte, 
darf die Leistung auch nicht zusammen gemacht werden.
Zum Beispiel 
bei der Unterstützung auf der Toilette.
 
In Zukunft wird es die Möglichkeit geben, 
dass man die Unterstützung besser prüfen kann. 
Zum Beispiel:
 
ob die Unterstützung gut ist
 Lupe
ob das Geld für die Unterstützung
gut eingesetzt wird
Wenn ein Dienst oder eine Einrichtung schlecht arbeiten, 
kann man besser etwas dagegen machen.
 
Vorbeugung
Viele Behinderungen entstehen durch Krankheiten.
 
Das neue Bundes-Teilhabe-Gesetz 
fördert vorbeugende Aktionen.
Dazu sagt man Prävention.
Durch die vorbeugenden Aktionen will man es schaffen, 
dass weniger Menschen so krank werden, 
dass sie nicht mehr arbeiten können.
Dafür muss man zuerst herausfinden, 
wie man das erreichen kann.
Die Renten-Versicherung und die Job-Center 
wollen das in verschiedenen Modellen prüfen.
Der Bund bezahlt diese Modelle 5 Jahre lang.
 
In den Modellen kann man ganz neue Wege 
und Vorgehens-Weisen ausprobieren.
 
Das Bundes-Teilhabe-Gesetz unterstützt die Prävention.
Damit man am Leben in der Gesellschaft teilhaben kann 
ist es wichtig, dass man arbeiten kann.


Neuregelungen durch das Bundesteilhabegesetz

Berlin (kobinet) In einer Auflistung über gesetzliche Neuregelungen, die für 2017 gelten, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auch die Neuregelungen im Rahmen des Inkrafttretens des Bundesteilhabegesetzes aufgelistet. Im folgenden dokumentieren die kobinet-nachrichten diese vom BMAS aufgeführten Regelungen:
Im Rahmen der ersten von drei Reformstufen werden am Tag nach der Verkündung des Bundesteilhabegesetzes, also am 30 Dezember 2016, bzw. am 1. Januar 2017 folgende Änderungen in Kraft treten:
Schwerbehindertenrecht – Recht der Schwerbehindertenvertretungen
Die Arbeitsmöglichkeiten der ehrenamtlich tätigen Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben und Dienststellen werden durch folgende Änderungen verbessert:
Der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson wird von derzeit 200 schwerbehinderte Menschen im Betrieb auf 100 abgesenkt.
Die Schwellenwerte für die Heranziehung der Stellvertreter werden nach oben gestaffelt, so dass dann die Vertrauenspersonen in größeren Betrieben mehr Stellvertreter heranziehen können als die derzeit maximal möglichen zwei.
Bei der Fortbildung entfällt die heutige Einschränkung, dass ein Stellvertreter nur bei ständiger Heranziehung, häufiger Vertretung der Vertrauensperson auf längere Zeit oder absehbarem Nachrücken in das Amt einen Anspruch hat.
Der Arbeitgeber übernimmt künftig auch die Kosten einer Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang.
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist künftig unwirksam.
Es wird ein Übergangsmandat bei Betriebsübergang für Schwerbehindertenvertretungen in der gewerblichen Wirtschaft geschaffen, wie es für den Betriebsrat in § 21a Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist.
Der Inklusionsgedanke wird im Betriebsverfassungsgesetz stärker verankert (ausdrückliche Aufnahme der Inklusion behinderter Menschen in den Katalog möglicher Themen für eine Betriebsvereinbarung und bei der Personalplanung).
Der Begriff der „Integrationsvereinbarung“ im Neunten Buch Sozialgesetzbuch wird durch „Inklusionsvereinbarung“ ersetzt.

Werkstätten für behinderte Menschen – die Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen werden wie folgt verbessert
Der Werkstattrat bestand bisher aus höchstens sieben Mitgliedern. Künftig besteht der Werkstattrat in größeren Einrichtungen
bei bis zu 700 Wahlberechtigten wie bisher aus bis zu sieben Mitgliedern,
bei 701 bis 1.000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
bei 1.001 bis 1.500 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern und
bei mehr als 1.500 Beschäftigten aus 13 Mitgliedern.
Künftig wird zwischen einem Mitwirkungs- und einem Mitbestimmungsrecht in besonders wichtigen Angelegenheiten unterschieden.
Die Mitbestimmung betrifft:
Ordnung und Verhalten der Werkstattbeschäftigten einschließlich Aufstellung und Änderung einer Werkstattordnung,
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Zeiten für die arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die damit zusammenhängende Regelung des Fahrdienstes, vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der üblichen Arbeitszeit,
Arbeitsentgelte, insbesondere Aufstellung und Änderung von Lohngruppen, Zeit, Ort und Art der Auszahlung,
den Urlaubsplan für die Werkstattbeschäftigten,
die Verpflegung,
die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Werkstattbeschäftigten,
Fort- und Weiterbildung und
soziale Aktivitäten der Werkstattbeschäftigten

Der Unterschied zwischen Mitwirkung und Mitbestimmung zeigt sich im Konfliktfall, wenn die Vermittlungsstelle angerufen wird. Bei der Mitwirkung gibt die Vermittlungsstelle nur ein Votum ab. Es entscheidet aber die Werkstatt abschließend. Bei der Mitbestimmung entscheidet die Vermittlungsstelle abschließend.

Der Anspruch der Werkstatträte auf Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen wird von zehn auf 15 Tage pro Amtszeit erhöht. Für neue Werkstatträte bleibt es wie bisher bei 20 Tagen.

Neben der oder dem Vorsitzenden des Werkstattrats hat in Werkstätten mit mehr als 700 Wahlberechtigten künftig auch die Stellvertretung einen Anspruch auf Freistellung.

Die dem Werkstattrat zur Seite zu stellende Vertrauensperson muss künftig nicht mehr aus dem Fachpersonal der Werkstatt stammen. Sie kann auch von außerhalb kommen.

Die Finanzierung der überregionalen Interessenvertretungen der Werkstatträte auf Bundes- und auf Landesebene erfolgt künftig über die Kostensätze der Werkstätten.

In Werkstätten für behinderte Menschen wird es künftig Frauenbeauftragte geben. Diese sollen den weiblichen Werkstattbeschäftigten als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung stehen und sie dabei unterstützen, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Die Regelungen für die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertretung entsprechen im Wesentlichen den Regelungen für die Werkstatträte.

Der Freibetrag bei der Anrechnung des Arbeitsentgeltes auf die ergänzenden Leistungen der Grundsicherung wird erhöht, das Arbeitsentgelt aus der Werkstattbeschäftigung wird künftig in einem geringeren Umfang auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet als bisher. Die Werkstattbeschäftigten haben dadurch mehr Einkommen zur Verfügung.

Das Arbeitsförderungsgeld für Werkstattbeschäftigte wird von bisher 26 Euro auf künftig 52 Euro im Monat verdoppelt. Das erhöht zusätzlich das Einkommen der Werkstattbeschäftigten.

Schwerbehindertenausweis

Im Zusammenhang mit der Benutzung von Behindertenparkplätzen wird klargestellt, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) nicht nur aufgrund von orthopädischen, sondern beispielsweise auch wegen schwerer Beeinträchtigung innerer Organe vorliegen kann. Schwerbehinderte Menschen, deren mobilitätsbezogene Teilhabeeinschränkung nicht im orthopädischen Bereich liegt, erhalten dadurch künftig leichter den ihnen zustehenden Nachteilsausgleich.

Im Schwerbehindertenausweis ist künftig das Merkzeichen „Tbl“ für „taubblind“ einzutragen, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten. Er bereitet insbesondere die Fortentwicklung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vor, die unter anderem für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung maßgeblich sind. In dem Beirat werden künftig zwei sachkundige Personen mitberatend tätig sein, die von den Betroffenenverbänden benannt worden sind. Damit wird die wichtige Perspektive der Betroffenen und deren Sichtweise auf die Teilhabebeeinträchtigungen besser berücksichtigt.

Einkommen und Vermögen – die Anrechnung von Einkommen und Vermögen wird durch die folgenden Änderungen verbessert:

Für Bezieher von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege wird ein neuer Freibetrag für Erwerbseinkommen eingeführt. Dieser beträgt 40 Prozent des unbereinigten Bruttoeinkommens gedeckelt auf 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit rund 260 Euro monatlich).

Der Vermögensfreibetrag für Bezieher von Eingliederungshilfe wird von 2.600 Euro auf zunächst 27.600 Euro erhöht. In der Hilfe zur Pflege greift der erhöhte Vermögensfreibetrag nur für Vermögen aus Erwerbstätigkeit

 

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